Die umfassende FAQ von WE-EF zum Bundesnaturschutzgesetz
Seit 1. März dieses Jahres ist das geänderte Bundesnaturschutzgesetz in Kraft – und wirft bei allen, die Licht im Außenraum planen und anwenden, viele Fragen auf. Wir haben die häufigsten in einer umfassenden FAQ gesammelt und beantwortet.
Q: Warum betrifft mich als Planer das geänderte Bundesnaturschutzgesetz? A: Vor allem mit dem Ziel, Insekten besser zu schützen, wurden im August 2021 Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz verabschiedet, die zum 1. März dieses Jahres in Kraft traten. Diese Änderungen umfassen unter anderem auch neue Regelungen zur Landschaftsplanung und zu den Vorschriften für Naturschutzgebiete und Nationalparks, insbesondere zur Verminderung von Lichtverschmutzung und Kontrolle von Lichtimmissionen – also Fragen, die Lichtplaner, Stadt- und Landschaftsplaner unmittelbar betreffen. Ähnliche Regelungen hatten die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg als Vorreiter bereits in den letzten Jahren als landesspezifische Naturschutzgesetze verabschiedet.
Q: Welche Regelungen für Beleuchtung enthält das neue Bundesnaturschutzgesetz? A: Insgesamt werden die Regeln für Außen- und Straßenbeleuchtung im Interesse des Naturschutzes strenger: So werden Beleuchtungen in Naturschutzgebieten nur noch in begründeten Ausnahmefällen erlaubt sein. Neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen sind – ebenso wie Außenbeleuchtungen von baulichen Anlagen und Grundstücken sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen – technisch und konstruktiv so zu gestalten und mit Leuchtmitteln auszustatten, dass Tiere und Pflanzen vor Lichtimmissionen umfassend geschützt werden.
Q: Welchen Sinn hat das neue Gesetz? A: Das geänderte Gesetz ist im Kontext des Aktionsprogramms Insektenschutz zu betrachten. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, eine Trendumkehr beim Rückgang der Insekten und ihrer Artenvielfalt zu erreichen – ein Handlungsfeld ist dabei die Eindämmung von Lichtverschmutzung. Diese Zielsetzung unterstützt WE-EF voll und ganz.
Q: Ab wann gelten die neuen Regelungen? A: Das geänderte Gesetz trat zum 1. März 2022 in Kraft. Allerdings erfolgt die Umsetzung im Detail erst durch eine Reihe von Rechtsverordnungen, mit denen nach Ansicht von Fachleuten nicht vor Herbst dieses Jahres zu rechnen ist. In einigen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg) gelten vergleichbare gesetzliche Regelungen bereits seit einiger Zeit.
Q: Welche Regelungen sind für den Standort meines Projekts verbindlich? A: Das hängt davon ab, in welchem Bundesland geplant wird. In einigen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg) gibt es bereits gewisse Regeln für insektenfreundliche Beleuchtung, auch die anderen Bundesländer haben die Möglichkeit, das Bundesnaturschutzgesetz durch Landesrecht zu modifizieren. Fragen Sie dazu ihre lokal zuständige Genehmigungs- oder Naturschutzbehörde: Häufig stellen Länder oder Kommunalverwaltungen schon heute Leitfäden für insektenfreundliche Beleuchtung zur Verfügung.
Q: Ist Außenbeleuchtung jetzt verboten? A: Nein. Aber sie wird gewissen, strengeren Einschränkungen untergeordnet – im Interesse des Insektenschutzes, einem Ziel, das WE-EF voll und ganz unterstützt. In Naturschutzgebieten oder Nationalparks soll Außenbeleuchtung tatsächlich nur noch in Ausnahmefällen dort genehmigt werden, wo die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Rad- oder Autofahrer gewährleistet werden muss. Bestimmte, verschwenderische Formen der Außenbeleuchtung, zum Beispiel breit flutende Anstrahlungen von Objekten und Gebäuden mit viel Streulicht in den Nachthimmel, haben allerdings sicher keine Zukunft mehr.
Q: Muss bestehende Beleuchtung um- oder nachgerüstet werden? A: Tatsächlich erstreckt der Gesetzgeber die Verpflichtung zur insektenschonenden Beleuchtung auch auf Bestandsanlagen. Insbesondere Kommunen können im Hinblick auf ihre vorhandene Straßenbeleuchtung also nicht auf einen dauerhaften Bestandsschutz, wahrscheinlich aber auf Übergangsphasen von mehreren Jahren hoffen. Für Planer und Lieferanten mit dem entsprechenden Know-how zu insektenfreundlicher Beleuchtung eröffnen sich hier auch große Chancen, die neuen, gesetzeskonformen Lichtlösungen mitzugestalten.
Q: Welche Arten von Gebäuden sind betroffen? A: Während die Landesgesetze in Bayern und Baden-Württemberg auf Gebäude und Beleuchtungsanlagen der öffentlichen Hand fokussieren, um staatlicherseits „mit gutem Beispiel voranzugehen“, hat das geänderte Bundesnaturschutzgesetzt keine derartigen Vorbehalte, betrifft also alle Arten von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bauvorhaben.
Q: Darf ich noch Bodeneinbauleuchten verwenden? A: Da die Umsetzung des Gesetzes im technischen Detail erst durch eine Reihe von Rechtsverordnungen erfolgt, mit denen nicht vor Herbst dieses Jahres zu rechnen ist, kann man dazu noch keine definitive Aussage treffen. Wahrscheinlich werden sich die Rechtsverordnungen allerdings an existierenden Leitfäden für insektenfreundliche Beleuchtung orientieren. In diesen gelten ungerichtet nach oben abstrahlende Bodeneinbauleuchten unter freiem Himmel als ungeeignet; engstrahlende, ausrichtbare Bodeneinbau-Scheinwerfer hingegen als akzeptabel. Entsprechende Leuchten finden sich zum Beispiel als Bodeneinbauleuchten mit Gimbal im WE-EF Programm. Aber auch als Uplights unter Kragdächern, in Atrien, Passagen oder Tunnels werden unsere Bodeneinbauleuchten in hoher Schutzart weiterhin fester Bestandteil im Werkzeugkasten der Lichtplanung bleiben.
Q: Welche Beleuchtungsarten sind zukünftig noch gesetzeskonform? A: Auch hier müssen für eine definitive Aussage die kommenden Rechtsverordnungen abgewartet werden. Vorliegende Leitfäden für insektenfreundliche Beleuchtung geben allerdings praxisgerechte Handreichungen für Lichtplanung und Leuchtenauswahl. Zentrale Kriterien sind Abblendung und Abschirmung der Lichtquellen, um Lichtanteile oberhalb der Horizontalen zu vermeiden sowie, präzise Lichtlenkung, um Streulicht zu reduzieren. Als Lichtrichtung sollte eine Beleuchtung von oben nach unten gegenüber von unten nach oben bevorzugt werden, zum Beispiel an Fassaden oder Werbeschildern. Selbstverständlich bietet WE-EF für diese Beleuchtungsarten geeignete Lichtlösungen an.
Q: Welche Lichtfarben bzw. Farbtemperaturen sind zukünftig noch gesetzeskonform? A: Wieder gilt: Es müssen für eine definitive Aussage die kommenden Rechtsverordnungen abgewartet werden. Aber gemäß dem Stand der Wissenschaft gelten möglichst warme Lichtfarben als insektenfreundlich: Höchstens 2700 K, in besonders schützenswerten Umgebungen auch noch deutlich niedriger. WE-EF bietet seine Leuchten serienmäßig mit LED-Modulen in 2700 K und als individuelle Option auch in einer speziellen, naturfreundlichen Lichtfarbe (ca. 2200 K) oder mit extrem warmtonigen Amber(PC) LEDs an.
Q: Wie kann ich Fassaden gesetzeskonform beleuchten? A: Da die konkreten Rechtsverordnungen noch fehlen, müssen wir auch hier auf die existierenden Leitfäden für insektenfreundliche Beleuchtung verweisen. Hier lassen sich die Ratschläge in der Regel zusammenfassen auf: Lichtrichtung möglichst von oben nach unten, Abschirmung von Leuchten oberhalb der Horizontalen, Vermeidung von Streulicht. Als besonders präzise Alternative zu konventionellem Flutlicht kommen auch Gobo-Projektoren in Frage, die eine Fassade konturgenau ausleuchten können. Gerade hier bietet das WE-EF Programm viele leistungsfähige und effiziente Optionen. Eine wichtige Rolle wird auch adaptive Beleuchtung spielen, die sich in der Helligkeit regulieren und programmgesteuert schalten lässt. Die Leuchten von WE-EF bringen die dafür nötigen Voraussetzungen wie Dimmbarkeit und standardisierte digitale Schnittstellen selbstverständlich mit.
Q: Mit welchen Leuchten bin ich auf der „sicheren Seite“? A: Die technischen und konstruktiven Anforderungen an die Außen- bzw. Straßenbeleuchtung werden im Detail erst durch die kommenden Rechtsverordnungen definiert. Planer, die sich aktuell dem Thema widmen, sollten solche Leuchten wählen, die kein Licht in oder über die Horizontale abstrahlen. Weiterhin sollten Leuchten dimmbar sein und über standardisierte Schnittstellen verfügen, um künftige Anforderungen bedienen zu können. Lichtfarben unter 3000 K gelten als insektenfreundlich. Mit unserem umfangreichen Angebot an Lichtlösungen lassen sich diese Anforderungen schon heute erfüllen – fragen Sie ihren WE-EF Lichtberater!
Q: Wird es Ausnahmen von den Regelungen geben? A: Das geänderte Gesetz sieht in den meisten Regelungen begründete Ausnahmefälle vor – da es sich um eine Verbotsvorschrift handelt, darf aber seitens der Behörden ein restriktiver Umgang mit Ausnahmegenehmigungen erwartet werden. Im gemeinsamen Interesse des Insektenschutzes erscheint es sinnvoll, bereits im Vorfeld von möglicherweise kontroversen Planungen mit Behörden und gegebenenfalls auch Naturschutz-Organisationen in einen konstruktiven Dialog zu treten, um Naturschutz und berechtigte Bedürfnisse wie Verkehrssicherheit, aber auch Bedeutung von Bauten für das Stadtbild in Einklang zu bringen. Ihr WE-EF Lichtberater unterstützt sie gerne dabei, möglichst umweltschonende und somit kompromissfähige technische Lösungen zu finden.
Q: Wo kann ich mich über naturfreundliches Licht im Außenraum informieren? A: Erkundigen Sie sich bei ihren lokalen Bau- und Naturschutzbehörden nach entsprechenden Leitfäden. Die Behörden sind auch die richtigen Ansprechpartner für rechtliche Auskünfte oder konkrete Genehmigungsfragen. Umweltschutzverbände wie der Nabu, BUND oder Dark Sky informieren zum Thema Lichtverschmutzung aus der Perspektive der schützenswerten Natur. Und wir bei WE-EF informieren Sie gerne hier auf der Website über unseren nachhaltigen Denkansatz „Night Sensitive Lighting“ – oder sprechen Sie Ihren WE-EF Lichtberater persönlich an, um für Ihr Projekt individuelle, natur- und insektenfreundliche Lichtlösungen zu entwickeln!
Q: Wie unterstützt mich WE-EF bei der Realisierung von insektenfreundlicher Beleuchtung? Mit dem Ansatz des „Night Sensitive Lighting“ orientiert sich WE-EF voll und ganz an dem Ziel, Lichtlösungen zu schaffen, die die Nacht und die Natur respektieren. Wir unterstützen ein Umdenken weg von einem „Immer Mehr“ an Beleuchtung hin zu mehr Beleuchtungsqualität, von der Menschen und Natur profitieren. Das gesamte WE-EF Programm ist auf dieses Denken ausgerichtet, insbesondere mit innovativen technischen Lösungen wie WE-EF Wild-Light, den Light Shields für Straßenleuchten oder der smarten Steuerung Eco Step Dim® Motion für Straßen- und Pollerleuchten. Aber vor allem unterstützen wir Sie gerne mit individueller Beratung in ihren konkreten Projekten, um gemeinsam attraktive, zukunftssichere und naturfreundliche Lichtlösungen zu realisieren.
Quellen / Weiterführende Links:
Original-Text des Bundesnaturschutzgesetzes
Leitfäden für insektenfreundliche Beleuchtung
- „Berücksichtigungspapier für Träger öffentlicher Belange“, Biosphärenreservat Rhön https://www.biosphaerenreservat-rhoen.de/fileadmin/media/Downloads_-_PDF/Projekte/Beruecksichtigung_Planungshilfen_Licht_Bauleitplanverfahren_LKR_Fulda.pdf
- „Lichtverschmutzung: Handlungsansätze für Behörden“, Präsentation Hansestadt Hamburg https://gruene-fraktion-brandenburg.de/uploads/documents/2021-04-19_Lichtverschmutzung-Handlungsansaetze-fuer-Behoerden_BUKEA-N33_we.pdf
- Richtline der Stadt Fulda https://www.fulda.de/fd/61_Stadtplanungsamt/Klimaschutz_und_Umweltschutz/Sternenstadt_Fulda/Richtlinie_Lichtverschmutzung_NEU.pdf
- Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen, Bundesamt für Naturschutz https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript543_4_aufl.pdf
Informationen von Naturschutz-Organisationen
- Arbeitsgruppe “Schutz der Nacht” – Volkssternwarte Darmstadt e.V.
- https://www.sternenpark-schwaebische-alb.de/richtig-beleuchten/fassadenbeleuchtung.html
- https://www.bund-bawue.de/service/meldungen/detail/news/licht-aus-an-oeffentlichen-gebaeuden/
Sonstige Informationen zum Thema